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   BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00   

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https://dejure.org/2000,10902
BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 5, EStG § 32 Abs 6, EStG § 36 Abs 2
    Ausgleichsanspruch; Günstigerprüfung; Kinderfreibetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00
    Dies erfordert neben der Bezeichnung der als verletzt gerügten Rechtsnorm eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; die Revisionsbegründung muss aus sich heraus feststellen lassen, dass der Revisionskläger anhand der finanzgerichtlichen Urteilsbegründung seine bisherige Rechtsauffassung geprüft hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814).

    Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00
    Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) wäre eine --im Streitfall von den Klägerinnen zu 2 und 3 nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigte-- zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; vom 24. Oktober 2001 II R 58/99, BFH/NV 2002, 372; vom 28. August 1998 V R 44/97, BFH/NV 1999, 482; vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; vom 20. Oktober 2003 VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2022 - VI R 37/20

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Dies ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1457, unter A., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.I.; BFH-Beschlüsse vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 19, und in BFH/NV 2001, 333).

  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 01.06.2006 - I R 12/05

    Revisionsbegründung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinander gesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Ruban in Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 61, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 49/05

    Überprüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung; Anforderungen an

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinander gesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Ruban in Gräber, a.a.O., m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2023 - VI R 15/22

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Eine Bezugnahme ist aber nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2006 - I R 49/05, juris, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).
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